Konsum und Führerschein

Strassenverkehrs- und Führerscheinrelevante Grenzwerte für THC und ZHC-COOH

Vorbemerkungen zur Einordnung und Bedeutung der Grenzwerte

Die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung sieht in Punkt 9.2.1. keine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bei regelmäßigem Konsum von Cannabis vor.


Gemäss § 14 Fahrerlaubnisverordnung kann ein medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, "wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen."


Anfrage nach dem Landes-Informationsfreiheitgesetz zu THC und THC-COOH Grenzwerten

Quelle

https://fragdenstaat.de/a/21452


Frage

Gibt es einheitliche quantitative Grenzwerte im Bundesland Baden-Württemberg für den Gehalt des Cannabis-Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC), z.B. in ng pro ml Blutserum, sowie für dessen Abbauprodukt THC-COOH und gegebenenfalls für andere Abbauprodukte des THC, welche die einzelnen Fahrerlaubnisbehörden in der Regel zu einer einheitlichen Einschätzung veranlassen, was eine regelmässige Einnahme von Cannabis (FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.1) und was ein gelegentliche Einnahme von Cannabis (FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.2) ist?


Antwort

Ab einer THC-Konzentration

  • von 1,0 ng/ml

ist davon auszugehen, dass kein hinreichendes Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Fahren gegeben ist.

Dies ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014, 3 C 3.13 bestätigt.


Bei einer konsumnahen Blutentnahme geht die Rechtsprechung ab einem THC-COOH-Wert

  • von 150 ng/ml von regelmäßigem Konsum

  • [...] von 75 ng/ml von gelegentlichem Konsum

aus.


Ansonsten geht die Rechtsprechung bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen

  • zwischen 5 und 75 ng/ml von einem wenigstens gelegentlichen Cannabiskonsum

  • [...] von mehr als 75 ng/ml von regelmäßigem Konsum

aus.


Alle Angaben zu Millilitern (ml) beziehen sich auf Blutserum (und nicht auf Vollblut).



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