Besuch bei FDP MdL Nico Weinmann

Stuttgart, 27.4.2017

Am 27.4.2017 haben die Vertreter der Ortsgruppen Stuttgart (Florian Lindner und Dennis Herberg) sowie Rhein-Neckar (Christoph Lehner und - nicht im Bild - Roland Hoffmann) des Deutschen Hanfverbandes den Landtagsabgeordneten der FDP, Nico Weinmann (ganz rechts im Bild) sowie den rechts- und innenpolitischen parlamentarischen Berater der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Christian Greiff (nicht im Bild), in den Fraktionsräumen der FDP in der Stuttgarter Innenstadt besucht.


In dem einstündigen Gespräch wurde die unbefriedigende Regelung zur geringen Menge in Baden-Württemberg deutlich angesprochen. Konkret betrifft dies die Definition der geringen Menge mit vagen drei Konsumeinheiten sowie den Ausschluss von “Dauerkonsumenten” von der Einstellung eines Verfahrens gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Diesen Umstand kann die Landesregierung aus eigener Kraft ändern, auch wenn das BtMG ein Bundesgesetz ist. Herr MdL Weinmann zeigt als Strafrechtsanwalt großes Verständnis für eine liberale Regelung zu BtM sowie für die Notwendigkeit einer Entkriminalisierung der Konsumenten.

Wir haben zudem die Führerscheinproblematik erwähnt, welche mit der Weitergabe von Fahreignungszweifeln an die Fahrerlaubnisbehörde durch die Polizei beginnt. Sofern keine aktive Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt, sind die typischen Folgeaktionen der Fahrerlaubnisbehörde (ärztliches Gutachten, Drogenscreening) mehr als fragwürdig.

Herr MdL Weinmann will sich für das weitere Vorgehen zunächst mit seiner FDP-Fraktion abstimmen, da in diesem überregionalen Anliegen nur eine Anfrage der FDP-Fraktion als Ganzes sinnvoll sei, und uns Bescheid geben.

Rechtlicher Hintergrund:

Der §31a BtMG erlaubt der Staatsanwaltschaft, ein BtM-Verfahren bei Vorliegen einer “geringen Menge” BtM und bei Vorliegen anderer Voraussetzungen einzustellen. Verwaltungsvorschriften der Bundesländer prägen den §31a BtMG konkreter und unterschiedlich liberal aus.

Die Weitergabe von Fahreignungszweifeln an die Fahrerlaubnisbehörden (Führerscheinstellen) durch die Polizei hat ihre rechtliche Grundlage im (Bundes-)Straßenverkehrsgesetz §2 (12). Die für die Fahrerlaubnisbehörden relevante (Bundes-)Fahrerlaubnisverordnung sieht mit §73 bundeslandspezifische Erlasse vor, so dass auch hier eine landespolitische Regelung möglich sein sollte.


Bericht beim Deutschen Hanfverband

Anfrage / Antrag der FDP/DVP MdLs Weinmann, Dr. Rülke, Keck, Dr. Schweickert vom 16.5.2017


Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, zu berichten,

  • inwieweit in Baden-Württemberg für Staatsanwaltschaften, Polizei und Gerichte eine geringe Menge Cannabis einheitlich definiert ist;

  • inwieweit in Baden-Württemberg für Staatsanwaltschaften, Polizei und Gerichte der Begriff „Dauerkonsument“ einheitlich definiert ist;

  • inwieweit die Einführung feststehender landesweit geltender Definitionen für die Begriffe „geringe Menge“ und „Dauerkonsument“ möglich ist;

  • warum sie dann auf solche Definitionen verzichtet und mit Verfügungen der jeweiligen Behördenleiter operiert;

  • wie sich dies mit der Vereinbarung im Koalitionsvertrag verträgt, wonach sich die Landesregierung für eine bundeseinheitliche Regelung im Hinblick auf die geringe Menge Cannabis einsetzen wird;

  • welche Grammzahlen für die geringe Menge in den einzelnen in Baden-Württemberg existierenden diesbezüglichen Verfügungen der Behördenleiter angegeben sind;

  • bis zu welchen zeitlichen Abständen der wiederholte Besitz geringer Mengen Cannabis dazu führt, dass baden-württembergische Behörden von einem Dauerkonsum ausgehen und Strafverfahren daher nicht nach § 31a BtMG eingestellt werden;

  • zu welchen Unterschieden in der Strafverfolgung und mit Blick auf weitere Veranlassungen, beispielsweise der Fahrerlaubnisbehörden, es in der Praxis in Baden-Württemberg durch die unterschiedlichen Regelungen beispielsweise in den Verfügungen der Behördenleiter kommt;

  • in wie vielen Fällen unter Angabe der jeweiligen Brutto-Cannabis-Mengen in den letzten zwei Jahren Strafverfahren jährlich gemäß § 31 a BtMG eingestellt wurden;

  • in wie vielen Fällen in den letzten zwei Jahren Fahrerlaubnisbehörden jährlich ein ärztliches Gutachten nach § 14 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr anforderten, ohne dass zuvor eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr vorlag;

  • in wie vielen dieser Fälle das Ergebnis des Gutachtens zum Entzug der Fahrerlaubnis führte;

  • nach welchen Richtgrößen sich Mediziner und Behörden bei der Bewertung, ab wann eine gelegentliche beziehungsweise regelmäßige Einnahme oder Abhängigkeit von Cannabis vorliegt, richten.